Firmenversicherung - Sachversicherung - Transport / Werksverkehr.

Transportversicherung / Werkverkehrversicherung

Transporte sind mit erheblichen Gefahren und Risiken verbunden. Unachtsames Hantieren, vorsätzliche Handlungen, Unfälle, Naturereignisse oder technische Mängel können das Transportgut beschädigen oder komplett vernichten. Tritt ein derartiger Fall ein, führen Haftungsausschlüsse oder –begrenzungen der Transportunternehmen und Speditionen vielfach zu einer ungenügenden Entschädigungsleistung. Eine eigene Transportversicherung kann Sie als Unternehmer davor schützen.

Die Transportversicherung umfasst:

  • die Versicherung des Transportgutes (Cargoversicherung);
  • die Versicherung des Transportmittels (Kaskoversicherung);
  • die Verkehrshaftungsversicherung (Speditions-/Frachtführerhaftung);
  • sowie verschiedene Nebensparten (z.B. Ausstellungs- und Messeversicherung für gewerbliche Güter, Umzugsgutversicherung oder Reisegepäckversicherung u.a.).

Bei der Cargo- oder auch Warentransportversicherung sind die Regelungen zu Vertragsumfang und Entgelt frei vereinbar. Ist die Versicherungssumme dem Wert des Transportgutes angemessen, wird im Schadenfall der gesamte Schaden bis zum Wert des Gutes ersetzt. Der Abschluss der Transportversicherung erfolgt in der Regel als Rahmenversicherungsvertrag (General-Police, Pauschalpolice) aber auch als Einzelvertrag.

Die Cargoversicherung unterteilt sich in:

  • die Seetransportversicherung, deren Abschluss zwingend erforderlich ist und deren Deckungsumfang abhängig von den Deckungsformen nach dem deutschen Seeversicherungsrecht ist;
  • die Lufttransportversicherung mit Allgefahrendeckung mit voller Deckung (Fluggesellschaften spezielle Zusatzversicherungen) und
  • die Binnentransportversicherung (Bahn, Lkw und Binnenschiff) mit Allgefahrendeckung, Allgemeine Deutsche Binnentransportversicherungsbedingungen (ADB).

Die Verkehrshaftungsversicherung schützt gegen Haftungsrisiken aus Verkehrsverträgen. Man unterscheidet zwischen Speditionshaftung und Frachtführerhaftung. Hierbei gilt jeweils eine Gefährdungshaftung. Dies bedeutet, dass der Spediteur bzw. das Frachtunternehmen für die Beschädigung, das Abhandenkommen oder die Zerstörung der Güter haftet und dies unabhängig von seinem Verschulden. Begründete Entschädigungsansprüche und die Abwehr überhöhter oder unbegründeter Entschädigungsansprüche werden durch die Versicherung abgedeckt. Haftungsausschlüsse der Versicherung sind insbesondere: Verschulden des Versicherungsnehmers, Unabwendbarkeit sowie mangelhafte Verpackung und Verladung u.a. Nach europäischem Recht liegt die Haftungshöhe bei 8,33 Sonderziehungsrechten (SZR) pro kg, was einem Wert von ca. € 12/kg entspricht (1 Sonderziehungsrecht = 1,40 €). Davon abweichende Regelungen sind jedoch zulässig.


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