Vorsorge - betriebliche Altersvorsorge.
betriebliche Altersvorsorge
Eine betriebliche Altersversorgung (bAV) liegt vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen bei Alter, Invalidität und/oder Tod zusagt.
Die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds werden auch als mittelbare Durchführungswege bezeichnet, da die Durchführung bei einem rechtlich selbstständigen Unternehmen erfolgt. Sie werden auch als versicherungsförmige Durchführungswege bezeichnet. Für die Auswahl des Durchführungsweges sind neben der gewünschten Höhe der zugesagten Leistung arbeitgeberseits auch steuer- und bilanzrechtliche sowie unternehmenspolitische Gründe entscheidend.
Diese fünf Wege der betrieblichen Altersversorgung gibt es:
Pensionskasse
Der Arbeitgeber gründet allein oder mit anderen Unternehmen einen rechtlich selbstständigen Versorgungsträger. Das ist eine Art Versicherungsunternehmen mit nur einer Aufgabe: Betriebsrenten zu zahlen.
Die Beiträge sind für den Arbeitnehmer Arbeitslohn. Beiträge bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung sind für den Arbeitnehmer steuerfrei. Bis Ende 2008 sparen Arbeitnehmer und Arbeitgeber auch die Sozialabgaben, sofern das Jahresgehalt unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt.
Die Leistungen der Pensionskasse, für die steuerfrei Beiträge gezahlt werden, müssen im Alter voll versteuert werden. Daneben besteht für Beiträge, die vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, die Möglichkeit, Beiträge bis zu 1.752 Euro pauschal mit 20 Prozent zu versteuern. In diesem Fall ist im Alter nur der Ertragsanteil steuerpflichtig.
Pensionsfonds
Seit Anfang 2002 sind die vor allem aus angelsächsischen Ländern bekannten Pensionsfonds auch in Deutschland zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung zugelassen. Hier zu Lande sind dies versicherungsähnliche Einrichtungen, die sich verpflichten, gegen Zahlung von Beiträgen für Arbeitgeber lebenslange Renten an versorgungsberechtigte Arbeitnehmer zu zahlen.
Pensionsfonds können bei der Vermögensanlage ein größeres Risiko als zum Beispiel Lebensversicherungen eingehen. Unternehmen, die ihre betriebliche Altersversorgung bisher auf dem Wege der Direktzusage oder der Unterstützungskasse anbieten, können ihr vorhandenes Versorgungskapital ohne steuerliche Nachteile auf Pensionsfonds übertragen. Der Arbeitgeber haftet für die Leistungen. Deshalb muss er sich über den Pensions-Sicherungs-Verein rückversichern.
Beiträge bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung sind künftig für den Arbeitnehmer steuerfrei.
Pensions- / Direktzusage
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer bestimmte Leistungen unmittelbar zu zahlen. Die Finanzierung erfolgt über Pensionsrückstellungen. Der Arbeitnehmer muss erst in der Auszahlungsphase Steuern zahlen. Für den Fall eines Konkurses muss sich der Arbeitgeber beim Pensions-Sicherungs-Verein rückversichern.
Bei Direktzusagen ist keine Zulagenförderung möglich.
Direktversicherung
Bei einer Direktversicherung schließt der Arbeitgeber auf Ihren Wunsch einen Versicherungsvertrag ab, der Ihnen während der gesamten Laufzeit nicht nur die Einzahlung steuer- und sozialversicherungsfreier Beiträge sondern auch den Aufbau Ihrer Rente ermöglicht. Dabei wird der Beitrag von Ihrem Bruttogehalt oder Ihren Vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze abgeführt. Die Einzahlung in Ihre Altersvorsorge geschieht dabei automatisch mit der Gehaltsabrechung je nach vereinbarter Zahlungsweise monatlich, halbjährlich oder jährlich.
Unser Tipp: Sprechen Sie darüber vorab mit Ihrem Arbeitgeber, denn jeder Arbeitnehmer kann den Abschluss einer Direktversicherung durch Entgeltumwandlung verlangen, wenn dieser keine Versorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse anbietet.
Unterstützungskasse
Der Arbeitgeber gründet allein oder mit anderen Unternehmen einen rechtlich selbstständigen Versorgungsträger.
Die Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer sind Betriebsausgaben. Der Arbeitnehmer muss die Zahlungen an die Unterstützungskasse nicht versteuern, dafür unterliegt die spätere Rente des Arbeitnehmers der Einkommensteuer. Der Arbeitnehmer hat gegenüber der Unterstützungskasse keinen Rechtsanspruch. Der Arbeitgeber haftet für die Erbringung der Leistungen. Für den Fall eines Konkurses müssen sich die Betreiber beim Pensions-Sicherungs-Verein rückversichern.
Bei Unterstützungskassen ist keine Zulagenförderung möglich.
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